Vernehmlassung SRG-Konzession: VSM fordert Sistierung
12. April 2018
Die Vernehmlassungsfrist zum Konzessionsentwurf für die SRG hat geendet. Der Verband SCHWEIZER MEDIEN (VSM) steht dem vorgelegten Entwurf kritisch gegenüber, insbesondere die beabsichtigten Ausdehnungsmöglichkeiten der SRG im Online-Bereich lehnen wir ab. Der VSM fordert eine Sistierung des Erlasses einer neuen Konzession sowie der Revision der RTVV bis die Debatte über das Mediengesetz abgeschlossen ist. Die Zeit bis zum Abschluss dieser Debatte ist mit einer befristeten Verlängerung der aktuellen Konzession zu überbrücken.
Der VSM hat mit Erstaunen festgestellt, dass der Bundesrat und die für die Konzession zuständigen Behörden im Wesentlichen am Status-Quo des bisherigen Service-Public-Verständnisses mit einer sehr dominierenden SRG festhalten bzw. deren Legitimationsbasis im Online-Bereich sogar noch ausbauen wollen. Gerade hierfür fehlt die Rechtfertigung, da das private – qualitativ teils sehr gute Angebot – seit der letzten Konzessionserteilung 2008 umfassend ausgebaut wurde. Ein Marktversagen, das einen Ausbau der SRG in diesem Bereich rechtfertigen würde, fehlt.
Der Kampf um die Aufmerksamkeit der einzelnen Nutzer und Medienkonsumenten wird sich mit einer auch online publizistisch stärker präsenten SRG weiter akzentuieren, wobei dieser Kampf um Aufmerksamkeit zwischen den Privaten und der SRG nicht einmal mit gleichen Waffen ausgetragen wird. Schliesslich erhält die SRG Abgabegelder und kann ihre Inhalte für jedermann und auf sämtlichen Kanälen ohne weitere Bezahlschranken zur Verfügung stellen, während die privaten Medienhäuser „pay-walls“ aufbauen müssen, um wirtschaftlich zu überleben. Die Bestrebungen der privaten Medien, Leser zur Zahlung für digitale Inhalte zu bewegen, dürfte durch einen Ausbau der kostenlos abrufbaren Angebote der SRG weiter erschwert werden.
Die Erweiterung der publizistischen Angebote der SRG im Internet verletzt nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme auf die Privaten und steht einem liberalen Staatsverständnis entgegen. Vielmehr sind die Online-Aktivitäten der SRG nicht einmal vom verfassungsmässigen Service-Public-Auftrag (Art. 93 Abs. 2) erfasst. Ein Ausbau der Konzession in diesem Bereich widerspricht dem klaren Verfassungsauftrag, der sich lediglich auf „Radio und Fernsehen“ bezieht. An dieser Rechtsgrundlage ändert auch die Medienkonvergenz im digitalen Raum nichts. Der Bund ist de lege lata nicht ermächtigt, einen Leistungsauftrag im Online-Bereich zu formulieren und dessen Ausführung mit Gebührengeldern zu finanzieren – selbst wenn man dem Bund im Bereich der nicht-publizistischen Inhalte (Art. 93 Abs. 1) eine Regelungskompetenz zugestehen würde (was jedoch auch sehr zweifelhaft ist).
Weiter stellt sich die Frage, ob man mit dem Entwurf der Konzession nicht noch hätte warten können, bis dem Parlament der Entwurf des Gesetzes über elektronische Medien vorgelegt wurde. Schliesslich wird in diesem Gesetz der Leistungsauftrag der SRG festgelegt (heute in Art. 24 RTVG) und der Bundesrat hat in zahlreichen Stellungnahmen darauf verwiesen, dass die parlamentarische Beratung eines neuen Mediengesetzes der richtige Ort für eine Diskussion um die zukünftige Medienordnung sei. Es wäre sinnvoll gewesen, die Konzession auf einen zeitgemässen und demokratisch legitimierten Leistungsauftrag zu stützen. Man ist versucht zu glauben, dass beabsichtigt wird – vor der eigentlichen Auseinandersetzung – zugunsten der SRG Fakten im Online-Bereich zu schaffen.
Weitere Auskünfte
Andreas Häuptli, Geschäftsführer VSM,andreas.haeuptli [SECURE E-MAIL - REWRITE MANUALLY] *at* schweizermedien.ch, 079 445 08 93