Arbeitszeiterfassung: Bundesrat Schneider-Ammann hat vermittelt
23. Februar 2015
Quasi in letzter Minute einigten sich der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Gewerkschaftsbund auf einen Vorschlag, wie die Arbeitszeiterfassung künftig geregelt werden sollte. Doch zunächst muss der Verordnungsentwurf des Bundesrats abgewartet werden.
Der Sozialpartnerkompromiss in Sachen Arbeitszeiterfassung bedeutet keine Gesetzesänderung. Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG) bleibt unverändert. Angepasst werden soll die dazu gehörige Verordnung.
Der Sozialpartnerkompromiss in Sachen Arbeitszeiterfassung vom 22. Februar 2015 sieht Folgendes vor: Die vorgeschlagene Lösung soll es ermöglichen, Mitarbeitende mit einem AHV-pflichtigen Bruttojahreseinkommen von über CHF 120‘000 von der Arbeitszeiterfassung vollkommen auszunehmen. Allerdings ist diese vollständige Befreiung nur unter mehreren Bedingungen möglich. Zuvorderst bedarf sie einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmerverbänden, das heisst, sie bedarf eines branchenspezifischen Gesamtarbeitsvertrages. Inhaltlich bestehen für den GAV dabei geringe Vorgaben. Er kann sich auch auf die Frage der Arbeitszeiterfassung beschränken, vorausgesetzt, er regelt die Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherung der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Pausen sowie die Bezeichnung einer betriebsinternen Anlaufstelle für Fragen zur Arbeitszeit. Weiter ist der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nur für diejenigen Mitarbeitenden vorgesehen, welche über eine „grosse Autonomie in ihrer Arbeit verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können“. Diese Klärung scheint wenig hilfreich. Sie besagt lediglich, dass seine Arbeitszeit nicht erfassen muss, wer hierzu nicht verpflichtet ist. Schliesslich bedarf es zur Entbindung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung des individuellen, widerrufbaren Einverständnisses der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Neu wird auch die Schaffung einer Kategorie von Mitarbeitenden mit vereinfachter Arbeitszeiterfassung vorgeschlagen. Die Sozialpartner einer Branche oder auf Stufe eines Unternehmens könnten nun vereinbaren, dass an Stelle der Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c– e für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die täglich geleistete Arbeitszeit erfasst werden muss. Auf Stufe Unternehmung wäre eine Vereinbarung der Führung mit einer Personalkommission oder in einer Urabstimmung möglich.
Wie weiter?
Das Seco wird nun die Revision der Verordnung zum Arbeitsgesetz einleiten. Beabsichtigt ist, dass diese Regelung rasch Gültigkeit erhält und spätestens Ende des dritten Quartals 2015 in Kraft tritt. Bis dahin gilt die bestehende Regelung. Allerdings hat das SECO auch erkannt, dass für die anstehende Übergangsphase allenfalls pragmatische Lösungen erforderlich sein werden. Weitere Angaben hierzu fehlen.