Neues Widerrufsrecht bei Telefonverkauf

  05. Januar 2016

Nach einer kontroversen Diskussion hat das Parlament das Widerrufsrecht von Haustürgeschäften auf Telefongeschäfte (Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation) ausgeweitet. Die neue Regelung ist per 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Für die Verlage ist vor allem relevant, dass dem Konsumenten bei Vertragsabschlüssen am Telefon neu ein Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeräumt wurde. Der Abonnent kann sich nun während 14 Tagen nach telefonischem Vertragsschluss überlegen, ob er das Presseerzeugnis tatsächlich abonnieren will. Ist dies nicht der Fall, kann er ohne Grund vom Vertrag zurücktreten. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.

Informationspflichten
Der Verkäufer muss schriftlich oder schriftähnlich auf Frist und Form des Widerrufs hinweisen und seine Adresse bekanntgeben. Sonst läuft die Frist erst, wenn der Kunde von der Möglichkeit zum Widerruf erfährt – das kann auch Monate später sein. Als schriftähnlich gilt auch die Aufklärung am Telefon. Bei telefonischer Aufklärung empfiehlt es sich, die Gespräche zur Beweissicherung aufzuzeichnen.

Auch bei Partnervermittlungs- sowie Kredit- und Leasingverträgen hat der Gesetzgeber die Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage verlängert. Die neue Regelung gilt dagegen nicht für Verträge, die im Internet (d.h. ohne mündliche Telekommunikation) geschlossen wurden und ebenso wenig, wenn es sich um gewerbliche Kunden handelt. 

Die Gesetzesänderung zugunsten von Konsumenten ist rechtspolitisch ein eher jüngeres Phänomen. Sie wird dadurch begründet, dass Konsumenten in bestimmten Situationen übereilt Verträge abschliessen würden und deshalb einer verlängerten Bedenkzeit bedürfen.