Arbeitszeiterfassung: Neue Vorschriften ab 1.1.2016

  18. Januar 2016

Ab dem 1. Januar 2016 sind die neue Vorschriften betreffend Arbeitszeitkontrolle in Kraft getreten. Der Verband hatte darüber bereits informiert.

Die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Kontrolle der Arbeitszeit sind unverändert. Nach wie vor ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben enthalten, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten (Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG). Namentlich müssen Dauer, Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr aus den Dokumenten ersichtlich sein.

Mit der revidierten Verordnung 1 (ArGV 1) hat sich diesbezüglich an sich nichts geändert. Allerdings bestehen mit den neu eingeführten Bestimmungen von Art. 73a und 73b nunmehr 3 unterschiedliche Regelungen der Dokumentation. Wie bisher besteht grundsätzlich die systematische Zeiterfassung. Genügend bleibt hier auch eine Negativerfassung, vorausgesetzt, sie gebe zuverlässig Auskunft über die geleisteten Arbeits- und Ruhezeiten. Nach wie vor bestehen keine Vorgaben betreffend die zur Erfassung der Arbeitszeit eingesetzten Mittel zur Aufzeichnung und Dokumentation.

Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit der Vereinbarung einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung. Es handelt sich dabei nach ArGV 1 Art. 73b um die Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit. Diese Möglichkeit bestand bereits gemäss der Weisung des SECO von Ende 2013. Allerdings wurden die Bedingungen geändert. In der Regel bedarf es einer kollektiven Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (z.B. im Betrieb bereits verankerte Gewerkschaft, Personalkommission, durch Mitarbeitende bestimmte ad hoc Projektgruppe). Die Vereinbarung muss die Arbeitnehmerkategorien festlegen für welche die vereinfachte Erfassung  gilt, sie hat Massnahmen zur Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu spezifizieren und es bedarf einer paritätischen Begleitung. Nur in kleinen Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden ist es möglich, die vereinfachte Zeiterfassung individuell zu vereinbaren. In jedem Fall bleibt die vereinfachte Erfassung den Mitarbeitenden vorbehalten, die über eine gewisse Autonomie in der Festsetzung ihrer Arbeitszeiten haben.

Ferner schafft ArGV 1 Art. 73a ausschliesslich für Arbeitnehmende mit grosser Gestaltungs- und Arbeitszeitautonomie und ab einem Bruttojahreseinkommen von CHF 120'000.—die Möglichkeit des Verzichts auf die Arbeitszeiterfassung. Diese Verzichtsmöglichkeit müsste in einem GAV vorgesehen sein.

Nach wie vor ist darauf hinzuweisen, dass die revidierte Verordnung den Gesetzesrahmen überschreitet. Auch schafft sie grosse Rechtsunsicherheit. Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass die Pflicht zur detaillierten Arbeitszeiterfassung unverändert besteht, dass die entsprechende Dokumentation, in welcher Form auch immer erstellt, über die Arbeits- und Ruhezeiten Auskunft geben muss, und dass, wo die vereinfachte Erfassung gewählt wird, Kollektiv- und Einzelvereinbarungen erforderlich sein werden.

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