Das Bundesgericht räumt dem VSM im Postverfahren definitiv Parteistellung ein
26. September 2017
Ein kleiner Lichtblick in einem langwierigen und steinigen Verfahren: Der VSM ist nun definitiv im Verfahren als Partei zugelassen und das Bakom ist für das Aufsichtsverfahren zwischen dem VSM und der Post zuständig.
Seit mehr als fünf Jahren streitet der VSM nun mit der Post um den Agglomerationstarif.
Dabei hat die Sonderregelung für die abonnierte Presse seit über 90 Jahren Tradition und seit 2008 gilt der distanzunabhängige Agglomerationspreis. Aber plötzlich machte die Post ein Defizit von CHF 100 Mio. in dieser Sparte geltend und wollte die Zustellungspreise für Presseerzeugnisse ab 2013 schrittweise um insgesamt 6 Rp. pro Stück erhöhen. Der VSM suchte vergeblich das Gespräch mit der Post. Schliesslich blieb ihm nichts anderes übrig, als den Rechtsweg zu beschreiten – ein steiniger Weg. In den letzten vier Jahren haben die Parteien noch gar nicht um den Tarif selbst gestritten, sondern die Post hat sich in formellen Scharmützeln verloren. Über den ganzen Instanzenzug von PostCom und Bakom über das Bundesverwaltungsgericht bis an das Bundesgericht versuchte die Post, in ausschweifenden Stellungnahmen die Parteistellung des VSM zu verhindern und bestritt die Zuständigkeit des Bakom. Das Bundesgericht hat nun aber dem VSM die Parteistellung endgültig gewährt und das Bakom in der Sache für zuständig erklärt.
Nachdem sich das Verfahren bis jetzt nur um formelle Fragen gedreht hat, kommt endlich Bewegung in die Sache. Gegenstand der nächsten Runden werden materielle Fragen sein. Hier wird der VSM darlegen, dass für die Zustellung von Presseerzeugnissen der reduzierte, bis Ende 2012 gültige Agglomerationstarif gilt. Dies ist eine vom Gesetzgeber vorgegebene Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Regelung soll insbesondere die Medienvielfalt in den Randregionen fördern.
Dieser Vorzugsagglomerationstarif ist nicht zu verwechseln mit der Ermässigung im Rahmen der indirekten Presseförderung. Vielmehr kommen allfällige Ermässigungen im Rahmen der Presseförderung zum Agglomerationstarif hinzu, selbst wenn die Post bis heute das Gegenteil behauptet hat. Auch das Bundesgericht hat im Sinne einer Randnotiz anerkannt, dass die indirekte Presseförderung strikte vom Agglomerationstarif zu trennen sei. Daher ist es der Post untersagt, Mittel, die für die indirekte Presseförderung bestimmt sind, zur Finanzierung des Agglomerationstarifs zu verwenden. Der VSM setzt sich nach diesem Etappensieg weiter mit allen Kräften für einen adäquaten Agglomerationstarif ein – wenn möglich im konstruktiven Dialog – wenn nötig auf dem gerichtlichen Parkett.
UPDATE: Der Tarifstreit konnte im Juni 2020 mit einer einvernehmlichen Einigung abgeschlossen werden.