Haltung des VSM zur FMG-Revision

  11. Oktober 2017

Der Bundesrat führte vom 11. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016 eine Vernehmlassung zur Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) durch, in der sich auch der Verband SCHWEIZER MEDIEN (VSM) zu den Änderungen, die werberechtliche Bestimmungen betreffen, geäussert hat. 

Der Entwurf des FMG und die damit verbundenen Änderungen des UWG (Art. 3 Abs, 1 lit. v UWG) sahen statt des bisherigen Opting-out-Systems ein Opting-in-System im Bereich des (telefonischen) Direct-Marketings vor. Dies ist für die Medienbranche nicht tragbar, da das Telefonmarketing eines der wichtigsten Instrumente zur Gewinnung neuer Abonnenten und Erneuerung bestehender Kundenbeziehungen ist. Faktisch würde die Norm aber das Ende entsprechender Kundengewinnung bedeuten. Wer meldet sich schon explizit für den Erhalt von Werbeanrufen an? Der Konsumentenschutz ist bereits mit der heutigen Opting-out-Möglichkeit gewährleistet. Eine Systemänderung würde den Marktteilnehmern das “Recht zu werben” unverhältnismässig beschneiden. Die schweizerischen Call-Center sind selbstreguliert und haben sich im Direct-Marketingcodex zum Respekt gegenüber den Konsumenten verpflichtet. 

Gerade für die Medienbranche, die aufgrund des Strukturwandels ohnehin mit der Anbindung von Lesern zu kämpfen hat, wäre ein faktisches Verbot des Telemarketings eine besondere und unverhältnismässige Härte. Überdies kann sich auch die Gesellschaft eine weitere Schwächung der schweizerischen Medienbranche nicht leisten, schliesslich ist es nicht ein x-beliebiger Wirtschaftszweig, sondern die vierte Gewalt im Staat, die eine unabhängige Watch-Dog-Funktion erfüllt und durch eine weitere Schwächung gefährdet würde. 

Zusammenfassend ist ein Systemwechsel falsch und läuft auf eine unnötige Beseitigung eines etablierten und respektierten liberalen Systems hinaus. Bei jeder Werbeform, z.B. TV, Zeitung oder Plakat, kann der Werbeadressat entscheiden, wie viel Aufmerksamkeit er dem Werbeinhalt geben will. Auch beim Telefonmarketing hat er heute durch ein generelles Opting-Out die Möglichkeit, sich flächendeckend oder durch eine Desintressenserklärung im Einzelfall Werbebotschaften zu entziehen. Überdies könnten besonders lästige schwarze Schafe, die aus dem Ausland agieren, auch durch eine neue unverhältnismässige Regulierung nicht an ihrem widerrechtlichen Handeln gehindert und dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Die Zeche für dieses Verhalten müssten gerade die heute rechtmässig und selbstreguliert agierenden Call-Center tragen, deren Geschäftsmodell faktisch verboten würde. Daher ist auf die geplante Ergänzung, die Kunden ohne Verzeichniseintrag Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk (Stern) gleichzustellen, ersatzlos zu verzichten (letzter Satz in Art. 3 abs. 1 lit. u UWG).