Auf SDA–Agenturmeldungen ist Verlass

  26. März 2018

Agenturmeldungen sind juristisch gesehen sogenannte privilegierte Quellen. Es ist für Redaktionen nicht nur praktisch, auf Agenturmaterial zurückzugreifen, sondern dessen Verwertung kann auch rechtliche Risiken minimieren.

Im Gegensatz zu privaten Informationsquellen dürfen sich Medien auf Inhalte anerkannter Agenturen in der Regel verlassen. Grundsätzlich sind Journalisten verpflichtet, Behaup-tungen Dritter nachzuprüfen. Andernfalls drohen bei falschen Tatsachenbehauptungen erhebliche rechtliche Risiken, da die Betroffenen Schadenersatz- und Unterlassungs-ansprüche geltend machen können.

Seriöse Agenturmeldungen oder auch Behörden-Informationen hingegen sind rechtlich privilegiert. Kann sich der Journalist auf eine solche Quelle stützen, ist journalistischen Sorgfaltspflichten nach gängiger Rechtsprechung nur noch eingeschränkt nachzukommen. Eine Überprüfung der Quelleninformation ist nicht mehr regelmässig erforderlich. Sollte sich die Meldung im Nachhinein als falsch erweisen, können Schadenersatzansprüche unter Berufung auf die privilegierte Quelle abgewehrt werden. Ausnahmsweise muss aber auch eine Agenturmeldung nachrecherchiert werden, wenn sie erkennbar falsch oder unwahrscheinlich ist.

Die Schweizer Medienlandschaft ist daher auf zuverlässige Agenturen angewiesen. Schliesslich wäre die Beschaffung und Überprüfung von Basisinformationen für viele Häuser zu aufwendig. Eine glaubwürdige Agentur ist politisch und wirtschaftlich unabhängig. Sie muss ihre Vertrauenswürdigkeit durch fortwährende, einwandfreie Arbeit unter Beweis gestellt haben. Die SDA erfüllt diese Kriterien.


Mirjam Teitler, Rechtskonsulentin des Verbands SCHWEIZER MEDIEN