Der Bund verfügt über keine Kompetenz für die Regulierung des Onlinebereiches

  08. Januar 2018

Für eine Regulierung der Onlinemedien im geplanten Gesetz über elektronische Medien (GeM) fehlt die Verfassungsgrundlage.

Das UVEK hat das BAKOM mit einem Entwurf für eine Medienregulierung beauftragt, wobei der Internetbereich ein Schwerpunkt zu sein scheint. Die heutige Verfassung sieht allerdings nicht vor, dass der Bund über allgemeine Kompetenzen für Onlinemedien verfügt.

Im Rundfunkartikel (Art. 93 BV) sind Radio, Fernsehen und „andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung“ geregelt. Weil in den frühen 1980ern weder die Internetentwicklung noch die Verlagerung der Presse in den Onlinebereich vorhersehbar waren, bezieht sich „andere Formen“ keinesfalls auf Online-Medien. Vielmehr sind mit Radio und Fernsehen im Zusammenhang stehende Formen gemeint, wie zum Beispiel der Teletext.

Der Bund sprach 1981 von einem Verfassungsartikel für „Radio und Fernsehen“, nicht aber für die Presse. Aufgrund des bewusst eng definierten Radio- und Fernsehartikels ist es ausgeschlossen, dass der Bund Inhaltsvorgaben oder Förderungsmassnahmen im Online-Bereich erlassen darf. Eine allgemeine Regelungszuständigkeit des Bundes in der Medienpolitik herzuleiten ist deshalb falsch.

Sowohl die Verfassung wie auch das Radio- und Fernsehgesetz sehen keine Presseregulierung vor – weder im Print noch online. Die Parameter für eine freie Presse sind bereits in Spezialgesetzen geregelt, welche bei Bedarf zusätzlich angepasst werden können. Es ist deshalb fraglich, ob eine Regulierung überhaupt nötig ist.

Quelle: Medialex

Der Artikel von Frau Dr. Teitler aus "Medialex" Dezember 2017 finden Sie im grauen Bereich als PDF zum Downloaden.