Kopierentschädigungen für Onlinewerke: ProLitteris wird Texte im Internet entschädigen
25. Juni 2018
Ab 1. Juli steht das System „Onlinewerke entschädigen“ von ProLitteris bereit. Damit können alle Betreiber von Websites die Zugriffe auf Texte zählen lassen, indem sie Zählmarken auf Webseiten integrieren. Ab 2019 werden Entschädigungen für die Verlage und deren Autorinnen und Übersetzer beanspruchbar.
Diese Entschädigungen kommen zu den bekannten Reprografie-Entschädigungen hinzu, die Urheber und Verlage für ihre gedruckten Sprachwerke und Bilder bereits heute erhalten. Der Grund der Vergütungen, die ProLitteris für Texturheber und Verlag einzieht: Die Schweiz hat ein für Nutzer grosszügiges Urheberrechtsgesetz, das den Betrieben und Schulen gegen moderate Pauschalen das Vervielfältigen erlaubt.
ProLitteris zieht auf Grundlage des schulischen oder betrieblichen Eigengebrauchs Vergütungen für das interne Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke ein (URG Art. 19 & 20). Massgeblich sind die Tarife, welche das interne Kopieren in Papierform sowie das Speichern und interne Zugänglichmachen in digitaler Form erfassen (GT 7, GT 8, GT 9). Auch bei den separat berücksichtigten Onlinewerken ist die Kopierwahrscheinlichkeit von geschützten Publikationen ausschlaggebend.
Entschädigungsberechtigung
Rechteinhaber sind der Verlag (Betreiber der Webseite), die Urheber (Autoren/Autorinnen oder Übersetzer) und deren Rechtsnachfolger. Die für ein Werk bestimmte Entschädigung wird je hälftig als Verlagsanteil und als Urheberanteil an den/die Urheber (zu gleichen Teilen) verteilt.
Wichtigste Kriterien für entschädigungsberechtigte Werke:
- veröffentlicht
- online zugänglich
- urheberrechtlich geschützt
- kein wirksamer Kopierschutz
- mindestens 1000 Zugriffe im Kalenderjahr (kostenpflichtige Zugriffe werden vierfach gerechnet: Es genügen 250 jährliche Zugriffe. Die Entschädigung ist verglichen mit kostenlosen Zugriffen höher.)
Dies gilt für Texte. Für Online-Bilder ist später eine Erweiterung des Systems beabsichtigt.
Höhe der Entschädigung
Zur Bestimmung der Entschädigungshöhe wird mit einer Formel pro Onlinewerk eine Punktzahl ermittelt. Anhand dieser wird die Entschädigung ausgezahlt. ProLitteris wird die Angemessenheit anhand der verfügbaren Mittel und aufgrund mehrerer Berechnungsweisen prüfen und die Höhe festlegen. Es wird auf Basis der heutigen Schätzungen mit einigen Franken Entschädigung pro Werk gerechnet.
Ablauf
Zur Teilnahme bauen die Betreiber der Websites Zählmarken ein (Zählverfahren). Anschliessend müssen die Verlage Angaben, Auskünfte und Nachweise korrekt melden (Meldeverfahren), um eine Entschädigung im Folgejahr zu erhalten (Verteilung).
Quelle: ProLitteris Mitteilung
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