Arbeitseinsätze am Wochenende
30. Januar 2020
Die Rechtsauskunft des VSM wird von unseren Mitgliedern rege genutzt. Wiederholt haben sich Mitglieder erkundigt, welche Rechtsfolgen Sonntagsarbeit nach sich zieht. Schliesslich machen berichtenswerte Geschehnisse keinen Halt vor dem Wochenende und Zeitungen für den Wochenstart müssen am Sonntag produziert werden.
Bei regelmässiger Sonntagsarbeit ist eine Bewilligung des Secos erforderlich. Als regelmässig gilt Sonntagsarbeit, wenn im Betrieb mehr als sechs Mal im Jahr am Sonntag gearbeitet wird. Auch für vorübergehende Sonntagsarbeit (maximal sechs Sonntage) ist eine Bewilligung erforderlich, diese wird jedoch von den kantonalen Arbeitsämtern erteilt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den von der Sonntagsarbeit betroffenen Mitarbeiter jeweils in der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche an einem Arbeitstag einen Ersatzruhetag zu gewähren. Ein Lohnzuschlag ist für den Sonntagseinsatz bei vertraglich vereinbarten regelmässigen Sonntagseinsätzen nicht auszurichten. Einen Lohnzuschlag von 50 Prozent muss der Arbeitgeber nur bei vorübergehender Sonntagsarbeit zahlen.
Nach Arbeitsgesetz ist der Samstag ein Werktag wie alle übrigen Wochentage. Es besteht kein Arbeitsverbot. Daher ist für Samstagseinsätze grundsätzlich weder eine Sondervergütung noch eine Bewilligung erforderlich.