Corona-Virus: Hilfeleistung, Kurzarbeit, VSM-Geschäftsstelle

  16. März 2020
Corona-Virus: Hilfeleistung, Kurzarbeit, VSM-Geschäftsstelle

Der VSM hat sich mit Erfolg für ein Nothilfepaket für die Presse engagiert. 
Mehr Informationen


Die Corona-Virus-Pandemie hat auch starke Auswirkungen auf die Medienbranche. 

Einerseits sind die Redaktionen eine wichtige Stütze in der Aufklärung der Bevölkerung, andererseits brechen die Werbeeinsätze ein und gefährden die Publikationen in ihrer Existenz. 

Der Bundesrat hat grosszügige Hilfe in Aussicht gestellt. Nachfolgend wichtige Links für weiterführende Informationen.

Bundesrat und Verwaltung
BAG - Empfehlungen Arbeitswelt
Medienkonferenzen live verfolgen
Medienmitteilungen

Rechte und Pflichten Arbeitgeber 
Sehr guter Ratgeber des Centre Patronal.

Kurzarbeit
Kurzarbeitsentschädigung wird über die kantonalen Behörden (Arbeitslosenkasse) beantragt. Die genauen Anforderungen sind in einer Broschüre des SECO zusammengefasst (PDF) zu finden. Weiterführende Links:

Allgemeine Informationen des Bundes
SECO
Arbeitgeberverband

Post
Die Post bietet ihren Kunden verlängerte Zahlungsfristen und ihren Lieferanten eine frühe Begleichung von Rechnungen an. Sie hat dafür zusätzliche Liquidität von 100 Mio. Franken vorgesehen:

- Medienmitteilung vom 23.3.2020

Armee und Zivilschutz
Der VSM hat sich für eine Möglichkeit für einen betriebsbedingten Dispens für Medienschaffende und Beschäftigte in der Zeitungszustellung eingesetzt. Hier finden Sie alle Informationen.


FAQ zu branchenspezifischen Themen
Hier bieten wir Ihnen eine Übersicht von häufig gestellten Fragen. 

F: Ein Verlag reduziert die Printausgaben von 6x auf nur noch 3x wöchentlich, stellt seine Zeitung den Abonnenten aber über die zahlungspflichtige E-Papier-App zur Verfügung. Hat der Abonnent dann trotzdem Anspruch auf einen Rabatt oder eine Aboverlängerung?

A: Zunächst stellt sich die Frage, ob der Kunde einen vertraglichen Anspruch auf die Zustellung von sechs wöchentlichen Printausgaben hat. Wenn der Kunde ein Printabonnement gelöst hat, wird dies regelmässig der Fall sein. Wird die Zustellung der Printausgabe nun reduziert, stellt sich die Frage, aus welchen Gründen diese Reduktion erfolgt. 

Das Gesetz sagt dazu: Wird eine Leistung durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich, gilt die Forderung als erloschen. Der Schuldner (Verlag) ist in diesem Fall von der Leistung befreit. Der Kunde seinerseits hat einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Gebühren im Umfang der nicht erhaltenen Leistung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, ohne dass der Schuldner dafür die Verantwortung trägt. Blosse wirtschaftliche Überlegungen reichen wohl nicht aus und führen daher nicht zu einer Befreiung von der Leistungspflicht des Verlags.

Es ist jedoch zu beachten, dass in Abonnementsverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart werden können.


F: Was ist, wenn die Post die Zeitung nicht mehr zustellt und wir den Lesern die Zeitung digital als E-Paper/PDF/Replica zur Verfügung stellen müssen: Müssen wir den Abonnenten einen Rabatt oder eine kostenlose Aboverlängerung gewähren? Und falls ja: Könnten wir dafür bei der Post Schadenersatz einfordern?

A: Hier sind in erster Linie die Bestimmungen im Leistungsvertrag mit dem Verteiler und in den Abonnementsverträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen massgeblich. Im Grundsatz ist aber auf die vorhergehende Antwort zu verweisen. Liegt die Unmöglichkeit ausserhalb des Risikobereichs des Verlags, ist er von seiner Leistungspflicht befreit. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Schuldner gemäss Gesetz für die Handlungen seiner Hilfspersonen (z.B. Verteiler) einzustehen hat. Diese Haftung kann und wird sehr oft in Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. 

Ob der Verlag in diesem Fall ein Recht auf Schadenersatz gegen den Verteiler geltend machen kann, hängt wiederum von den konkreten Bedingungen im Leistungsvertrag mit dem Verteiler ab und kann daher nicht in allgemeiner Weise beantwortet werden.

Selbstverständlich kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den Kunden als Kompensation für Leistungsausfälle andere Leistungen zur Verfügung zu stellen. Gerade in ausserordentlichen Situationen wie der vorliegenden kann die Anpassung des Leistungsumfangs (digital statt Print) durchaus auch im Interesse des Kunden sein. Aus rechtlicher Sicht braucht es aber bei Vertragsänderungen grundsätzlich die Zustimmung beider Parteien.


F: Was passiert mit den bereits terminierten Anzeigen, die jedoch noch nicht publiziert sind? Wie verrechnet man diese, wir haben keine «allgemeinen Geschäftsbedingungen». Was gilt von Gesetzes wegen?

A: Wurden die Anzeigen verbindlich gebucht, hat der Inserent grundsätzlich einen Anspruch auf Publikation der Anzeige. Der Verlag hat die Inserate demnach zu publizieren und hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entschädigung. Der Verlag ist nur dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Erbringung der Leistung aus Gründen unmöglich geworden ist, die der Verlag nicht selbst zu verantworten hat (z.B. Schliessung der Druckerei auf behördliche Massnahme).

Umgekehrt ist auch der Anzeigenkunde an die vereinbarte Buchung gebunden und kann nur im Ausnahmefall von dieser zurücktreten. Achtung: Anzeigenverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen können abweichende Regelungen vorsehen.


F: Stornierung Werbeaufträge: Welche Stornierungen müssen wir hinnehmen? Wie ist hier die Rechtslage?

A: Wenn gebuchte Inserate seitens des Inserenten storniert werden, ohne dass ein Fall von Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt, bleibt der Inserent zur Zahlung verpflichtet (und der Verlag in der Regel auch zur Erbringung der Leistung). 

Selbstverständlich muss in der derzeit schwierigen Lage im Einzelfall entschieden werden, wie man auf die Kunden zugeht und ob den Kunden allenfalls Verschiebungen der Aufträge oder Alternativangebote gewährt werden können.


F: Stornierung Werbeaufträge II: Ein Kunde storniert nicht nur die Einschaltungen in den nächsten Wochen, sondern den ganzen Jahresauftrag. Ist das zulässig?

A: Grundsätzlich kann auf die Antwort oben verwiesen werden. Wenn die Einschaltungen verbindlich zugesagt wurden, kann nur befreiend vom Vertrag zurückgetreten werden, wenn ein Fall von Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt. In diesem Fall bleibt der Kunde zur Zahlung verpflichtet (und der Verlag in der Regel auch zur Erbringung der Leistung). Aber auch hier kann es Sinn machen, Lösungen zu suchen, welche für alle Parteien verträglich sind.


F: Verlage treffen mit Werbekunden vorab eine Rabattvereinbarung auf zu erreichendes Jahresvolumen. Ist der Verlag in dieser ausserordentlichen Situation verpflichtet, die Rabatte zu gewähren, auch wenn die Jahresumsätze nicht mehr erreicht werden?

A: Es kommt hier sehr darauf an, was mit dem Kunden abgemacht wurde, etwa in den Anzeigeverträgen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beurteilt sich die Frage aber nach den gesetzlichen Bestimmungen, gilt auch hier: Wenn die Rabatte verbindlich zugesagt wurden und die Bedingung für die Gewährung des Rabatts eingetreten sind, hat sich der Verlag grundsätzlich daran zu halten. Selbstverständlich sind die Verlage aber nicht verpflichtet, Rabatte zu gewähren, wenn solche nicht vereinbart wurden.


F: Wie wäre es, wenn der vollkommene "Lockdown" eingeführt würde? Gehören wir als Medien zur Grundversorgung und dürften weiterarbeiten? Können wir die Zeitung auch weiterhin drucken - oder nur noch digital?

A: Druckereien bleiben auch dann offen, wenn andere Industrien die Produktion einstellen müssen. Das ist auch in Italien der Fall, die einen sehr viel weiter gehenden Lockdown haben als wir. Dort sind auch die Kioskverkaufsstellen noch offen. Dies wegen der Eigenheit, dass die Italiener die Zeitung praktisch ausschliesslich so beziehen. Da gibt es sogar Abos mit Bezug über den Kiosk. Das gleiche Szenario findet auch im Tessin statt, wo Druckereien dank einer speziellen Bewilligung weiterhin in Betrieb sind. 


Zur Presseschau mit Beiträgen zu Medien in der Corona-Krise