Arbeitszeiterfassung

Position Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN

Seit dem 1. Januar 2016 ist die revidierte Verordnung in Kraft und somit haben sich die Vorschriften für die Arbeitszeiterfassung geändert. Der Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN gibt sich mit dem Entscheid des Bundesrats nicht zufrieden. Gemäss diesem ist die Medienbranche auch fortan zur Zeiterfassung verpflichtet. Der Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN hält dies für nicht sachgerecht und setzt sich für eine angemessene Revision ein, die den Bedürfnissen der Medienbrache und dem Gesundheitsschutz gerecht wird.

Gemäss heutiger Rechtslage (Art. 46 Arbeitsgesetz) trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen und den Prozess zu dokumentieren. Die Regelung stammt aus der Zeit der Industrialisierung. Es liegt auf der Hand, dass sie dem Arbeitsalltag der flexiblen und individuellen Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr gerecht wird.

Der Bundesrat hat deshalb die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) wie folgt geändert: Arbeitgeber müssen grundsätzlich auch künftig die Arbeitszeit ihres Personals erfassen. Auf die Zeiterfassung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  •         Ein GAV die Möglichkeit für eine individuelle Ausnahmeregelung vorsieht,
  •         Der betroffene Arbeitnehmer über eine grosse Autonomie in der Arbeitsgestaltung verfügt,
  •         Er mehr als CHF 120'000 pro Jahr inkl. Boni verdient, und
  •         Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer individuell schriftlich auf die Zeiterfassung verzichtet haben.

Überdies ist eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung möglich, wenn die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass Arbeitnehmer, die die Erfüllung ihrer Aufgaben selbständig ausgestalten können, nur die tägliche geleistete Zeit erfassen müssen.  Wobei diese für Medienbetriebe wenig praktikable vereinfachte Erfassung stark relativiert wird, indem der Arbeitgeber dennoch verpflichtet ist, Instrumente zur vollständigen Erfassung bereitzustellen und es jedem Arbeitnehmer frei steht, davon Gebrauch zu machen.

In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung auch auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eingeführt werden.

Der Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN begrüsst die Bemühungen um den Gesundheitsschutz der Medienschaffenden und um eine zeitgemässe Erfassung der Arbeitszeit. Aber er steht diesem konkreten Vorschlag kritisch gegenüber, da er den spezifischen Bedürfnissen der Medienbranche nicht gerecht wird.

  • Besonders in der Medienbranche, wo jeder Medienschaffende unabhängig von der Lohnklasse Herr oder Frau der eigenen Geschichte ist, ist die Lohngrenze von CHF 120'000.- eine willkürliche Schranke für den Verzicht der Arbeitszeiterfassung. Inwiefern die Lohnhöhe als Abgrenzungskriterium den Gesundheitsschutz gewährleisten soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar.
  • Im europäischen Gesetzgebungsprozess wurde anerkannt, dass es in der Medienbrache nicht möglich ist, die Arbeitszeit wie in anderen Berufsgruppen zu erfassen. Daher wurde die Medienbranche von der Arbeitszeiterfassungspflicht in der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003 (2003/88/EG) von der Erfassungspflicht befreit. Der VSM setzt sich für eine vergleichbare angemessene Lösung in der Schweiz ein, die dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und den branchenspezifischen Besonderheiten gerecht wird.
  • Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten in der EU die Arbeitgeber verpflichten müssen, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten sei ein Grundrecht und die Arbeitszeiterfassung ein Mittel, um dieses zu wahren.

November 2015 (zuletzt aktualisiert im Juli 2020)

Broschüre «Zeiterfassung»

Mitgliedsunternehmen können das Dossierheft, ein Template für die Zeiterfassung sowie ein Muster für eine Individualvereinbarung für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung kostenlos unter contact [SECURE E-MAIL - REWRITE MANUALLY] *at* schweizermedien.ch bestellen.

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