Grundsatzvereinbarung mit SRG: Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN bedauert Weko-Einschätzung

Bildschirmfoto 2025 12 09 Um 14.46.37

Im vergangenen Frühjahr haben sich die SRG SSR (SRG) und der Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN (VSM) im Rahmen einer erstmals getroffenen Grundsatzvereinbarung auf gemeinsame Massnahmen für einen starken Medienplatz Schweiz geeinigt. Mit einer Beratungsanfrage an das Weko-Sekretariat haben sie um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebeten. Der VSM und die SRG nehmen zur Kenntnis, dass das Sekretariat der Weko viele Elemente der Grundsatzvereinbarung für zulässig hält, bezüglich einzelner Punkte jedoch kartellrechtliche Vorbehalte hat. Der angefangene Dialog soll konstruktiv weitergeführt werden.


Mit der zwischen der SRG und dem VSM im vergangenen Frühjahr geschlossenen Grundsatzvereinbarung verpflichtet sich die SRG, ihre Mittel mit Rücksicht auf die privaten Angebote einzusetzen. Zudem hat die Vereinbarung zum Gegenstand, dass sich private und öffentlich finanzierte Medien gemeinsam für medienpolitische Anliegen zur Stärkung des Schweizer Mediensystems einsetzen – insbesondere mit Blick auf relevante Fragen wie der Verwendung journalistischer Inhalte durch Tech-Giganten.

Weko stellt direktes Konkurrenzverhältnis zwischen SRG und Privaten fest

Bedenken geäussert hat das Sekretariat der WEKO bei den Beschränkungen im Online-Angebot der SRG (bspw. Zeichenbeschränkung auf 2‘400 Zeichen) und bei Absprachen zur Sperrung von Inhalten für KI-Systeme. Weitere Punkte, wie die Prüfung von Kooperationen im Bereich der Sportübertragungen oder die Verpflichtung der SRG, ihre Marketingausgaben für das Online- resp. Social Media-Angebot auch verstärkt bei den Schweizer Medienhäusern zu tätigen, erachtet das Weko-Sekretariat als zulässig (siehe Übersicht unten).

Zum Bedauern des VSM erachtet das WEKO-Sekretariat die meisten Bestimmungen zur Einschränkung der Online-Aktivitäten der SRG als kartellrechtlich bedenklich. Das Sekretariat geht im Bereich Online News sogar von einem direkten Konkurrenzverhältnis zwischen SRG und Privaten aus und erachtet es daher als naheliegend, dass eine Einschränkung der SRG in diesem Bereich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Private Medienhäuser hätten von einer Selbstbeschränkung der SRG insbesondere im Onlinebereich profitiert.

Nachgebesserte Elemente können später in Kraft treten

Der VSM und die SRG werden im Dialog bleiben und in weiteren Verhandlungen ("Runder Tisch") die einzelnen Punkte zusammen analysieren und künftige Formen der Zusammenarbeit diskutieren und vereinbaren. Die Teile der Vereinbarung, die laut WEKO zulässig sind, gelten grundsätzlich. Jene Teile, wo es Nachbesserungen braucht, können zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Sofern substanzielle Vertragsleistungen wegfallen, haben beide Parteien auch ein Kündigungsrecht. Davon machen die Parteien vorerst nicht Gebrauch. Die für 2029 vom Bundesrat vorgesehene Anpassung der Konzession bietet die Chance, die von der Weko kritisch beurteilten Punkte erneut einer umfassenden Bewertung zu unterziehen.

Der VSM betont sein Unverständnis über die Auffassung des Weko Sekretariats im Medienbereich. Es ist bedauerlich, dass die Beurteilung des Schweizer Medienmarkts mit Blick auf SRG und private Medienhäuser isoliert betrachtet wird und dass potenzielle Wettbewerbsverzerrungen durch die gebührenfinanzierte SRG anscheinend unbeachtlich sind. Kartellrechtlich zu wenig berücksichtigt wurden zudem die Kräfte marktmächtiger, in verschiedenen Aspekten monopolistischer Big Tech-Unternehmen.

Kontakt
Andrea Masüger, Präsident VSM, E-Mail anzeigen, 079 353 52 57

Pia Guggenbühl, Direktorin VSM, E-Mail anzeigen, 079 566 60 10

Übersicht und Medienmitteilung WEKO Entscheid