Branchenvereinbarung mit syndicom – Weitere Chance für breit verankerte Vorteile für Medienschaffende
Der Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN möchte eine Branchenvereinbarung mit syndicom schliessen. impressum hatte die Vereinbarung vorgängig verworfen. Die sozialpartnerschaftliche Einigung schafft vorteilhafte Mindestarbeitsbedingungen für rund 4000 angestellte Medienschaffende in der Schweiz. Das Arbeitsverhältnis mit Freischaffenden soll weiterhin einzelvertraglich geregelt werden. Inzwischen hat der VSM ein „Merkblatt Freischaffende“ zur Orientierung seiner Mitglieder publiziert.
Mit dem Abschluss einer Branchenvereinbarung (BV) mit der Gewerkschaft syndicom bietet sich eine weitere Chance für die bei privaten Verlagen tätigen Medienschaffenden für vorteilhafte Mindestarbeitsbedingungen. Potenziell rund 4000 Journalist(inn)en profitieren von der Vereinbarung, die für grosse wie für kleine Verlage in der Deutschschweiz und im Tessin gelten soll, wie folgt:
- Einstiegslöhne: Der monatliche Einstiegslohn für festangestellte Journalistinnen und Journalisten (BR) soll neu mindestens CHF 5’300 (bei Verlagen mit weniger als 500 Mitarbeitenden), respektive CHF 5’800 (bei mehr als 500 Mitarbeitenden) umfassen, beim technischen Redaktionspersonal CHF 5’000, respektive 5’300.
- Lohnfortzahlung: Mitarbeitende erhalten nach Ablauf der Probezeit bei Krankheit während der ersten 30 Tage 100 Prozent des Lohnes, während der nachfolgenden 690 Tage 80 Prozent des Lohnes.
- Zusätzliche Freitage: Mitarbeitende, die an mindestens 15 Sonn- oder Feiertagen im Sinne des Arbeitsgesetzes arbeiten, werden fünf zusätzliche Freitage gewährt. Ebenso Mitarbeitenden, die in 25 oder mehr Nächten Nachtarbeit leisten.
- Ferienanspruch: Mitarbeitende haben Anspruch auf fünf, ab Vollendung des 50. Altersjahres auf sechs Wochen Ferien.
- Mutterschaftsurlaub: In Ergänzung des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs werden während dessen Dauer die Taggelder der EO auf 100% des Lohnes ergänzt und wird der Urlaub um zwei Wochen verlängert, wobei während der Verlängerung mindestens 80 Prozent des Lohnes bezahlt werden. Die Arbeitnehmerin kann zudem auf ihren Wunsch hin einen zusätzlichen, unbezahlten Urlaub von einem Monat im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub beziehen.
- Urlaub des anderen Elternteils: Die Taggelder der EO während des Urlaubs des anderen Elternteils werden während zwei Wochen auf 100% des Lohnes ergänzt. Der andere Elternteil kann zudem auf seinen Wunsch hin einen zusätzlichen, unbezahlten Urlaub von maximal einem Monat im Anschluss an den Urlaub beziehen.
Vorbehältlich der Annahme der BV durch die Branchenkonferenz von syndicom am 28. April 2026 entscheiden die Mitglieder des VSM am 7. Mai 2026 anlässlich der Mitgliederversammlung über eine Annahme. Gleichzeitig soll die Kenntnisnahme eines Merkblatts Freischaffende erfolgen – dieses hat zum Ziel, Orientierung für die Mitglieder zu schaffen. Zugleich hält der VSM daran fest, dass freischaffende Journalistinnen und Journalisten wie seit jeher über bewährte einzelvertragliche Vereinbarungen zu regeln sind.
Der VSM hält an Dialogbereitschaft mit impressum fest
impressum steht es nach einem allfälligen Abschluss immer noch frei, die BV zu unterzeichnen. Der Verlegerverband SCHWEIZER MEDIEN hält an seiner Dialogbereitschaft fest. Wie die BV festhält, soll diese in Kraft treten, wenn Dreiviertel der bei den VSM-Mitgliedern tätigen Medienschaffenden mit BR-berechtigender Tätigkeit dieser unterstünden. Der Verband wird sich dafür einsetzen, dass die Vereinbarung von möglichst vielen Mitgliedern übernommen wird.
Angesichts der aktuellen Situation der Verlage wiegt die Bereitschaft der Medienhäuser für die BV umso mehr. Zu den Herausforderungen gehören der rückgängige Medienkonsum, zu Big Tech-Unternehmen ins Ausland abfliessende Werbegelder sowie die ungefragte und unbezahlte Inhaltsübernahme durch KI-Anbieter. Umso mehr ist die BV ein wichtiges Zeichen für die Sozialpartnerschaft.
Kontakt:
Pia Guggenbühl, E-Mail anzeigen, 079 566 60 10